Und was zahlt nun die Kasse?
Verschiedene Varianten
werden von anderen Anbietern vorgeschlagen:
1. Entlastungsleistungen nach §45a SGBXI Entlastungsbetrag
(125 €/Monat)
Diese 125 € kann jeder Pflegegeldempfänger zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegekasse beantragen. Sie sind dafür gedacht, die selbstständige Alltagsgestaltung zu unterstützen: Hilfe bei der Haushaltführung inklusive Saubermachen, Wäsche waschen und Einkaufen.
2. Verhinderungs- oder Ersatzpflege SGB XI §39
Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit, sonstige Gründe), haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, für diesen Zeitraum Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
3. Umwidmung von Pflegesachleistungen als Entlastungsleistungen
Zusätzlich zu den 125 Euro monatlichen Entlastungsbetrag können maximal 40 % des Ihnen zustehenden Sachleistungsbudgets zu Entlastungsleistungen umgewidmet werden.
Das gilt nur, wenn Sie keine Pflegesachleistungen (bspw. Versorgung durch einen Pflegedienst) in Anspruch nehmen.
Natürlich steht es Ihnen frei, die Teilhabe am kulturellen Leben im Alter als Ihr gutes Recht zu sehen und darum versuchen, dafür Unterstützung von der Pflegekasse zu bekommen. Aus meiner Sicht ist Kultur etwas Exklusives, Besonderes, Persönliches und Privates. Auch wenn Sie von mir begleitet werden ist das ein Extra und man sollte versuchen, es privat zu finanzieren.
Sie bekommen von mir für meine Leistungen eine Rechnung. Mit dem Nachweis der Überweisung können Sie diese beim Finanzamt nach § 35a EStG als "Haushaltnahe Dienstleistung" (Pflege und Betreuungsleistung) einreichen. Die Kosten werden, wie beispielsweise Handwerkerrechnungen, in bestimmten Bemessungsgrenzen steuermindernd berücksichtigt.
Beim Besuch von Theatern und Museen gibt es einrichtungsspezifische Regelungen, die notwendigen Begleitpersonen reduzierte oder kostenfreie Karten zur Verfügung stellen.